Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Rotkreuz-Museen

§ 1 Arbeitsgemeinschaft der deutschen Rotkreuz-Museen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft der deutschen Rotkreuz-Museen (im weiteren Arbeitsgemeinschaft) ist der bundesweite Zusammenschluss rotkreuzgeschichtlicher Sammlungen, die sich die Propagierung des Rotkreuz-Gedankens aus seiner historischen Perspektive heraus zum Ziel setzt.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft versteht sich als wichtiger Akteur bei der Verbreitung von Kenntnissen über die Grundsätze und Ideale der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Bewegung sowie des humanitären Völkerrechts, die als eine der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Satzung (§ 2) niedergelegt ist.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft agiert bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit in Übereinstimmung und in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des Deutschen Roten Kreuzes und seinen Landesverbänden. Die Zusammenarbeit mit dem Bundesverband erfolgt vor allem mit den für die historische Kommunikation und für die Verbreitungsarbeit zuständigen Bereichen.
  4. Grundlage ihres Handelns ist das jeweils geltende „Leitbild der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Rotkreuz-Museen".

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Einrichtung werden, die sich verpflichtet, die Kriterien nach §§ 3 und 4 zu erfüllen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Zur Deckung anfallender Kosten verpflichten sich die Mitgliedsmuseen zur Entrichtung eines Jahresbeitrags, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  3. Der Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit zum Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber ihrem Sprecher erfolgen. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es gegen Zweck und Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft verstößt. Die Mitgliedschaft erlischt gemäß § 6, Satz 4.

§ 3 Rotkreuz-Museen

  1. Die Arbeitsgemeinschaft macht sich die Begriffsbestimmung des Internationalen Museumsrats zu eigen; danach ist ein Museum „eine gemeinnützige, auf Dauer angelegte, der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung im Dienste der Gesellschaft und ihrer Entwicklung, die zum Zwecke des Studiums, der Bildung und des Erlebens materielle und immaterielle Zeugnisse von Menschen und ihrer Umwelt beschafft, bewahrt, erforscht, bekannt macht und ausstellt."
  2. Ein Rotkreuz-Museum erfüllt als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft die folgenden Kriterien:
    a. Das Museum befindet sich in der Trägerschaft einer Rotkreuz-Gliederung (Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landes- oder Bundesverband) oder einer öffentlich- oder privatrechtlichen Trägerinstitution. Die Trägerschaft ist durch schriftliche Erklärung der Rotkreuz-Gliederung oder durch die Satzung der Trägerinstitution dokumentiert.
    b. Das Museum ist ortsgebunden und in einem öffentlich zugänglichen Gebäude untergebracht.
    c. Der Betrieb des Museums ist durch haupt- oder ehrenamtliches Personal gewähr-leistet.
    d. Das Museum verfügt als Grundlage seiner Tätigkeit über ein schriftlich niedergelegtes Leitbild. Leitbild und Sammlungskonzept (§ 4, Satz 3) sind eine wesentliche Grundlage für den überzeugenden Auftritt des Museums gegenüber Trägern, Sponsoren und öffentlichen Stellen.

§ 4 Die Sammlung von Rotkreuz-Museen

  1. Die Sammlung ist das Kernstück des Rotkreuz-Museums. Sie zu pflegen und zu erweitern, gehört zu den wesentlichen Museumsaufgaben.
  2. Die Sammlung eines Rotkreuz-Museums befindet sich im Eigentum einer Rotkreuz-Gliederung oder des Museumsträgers. Private Sammlungen einzelner Personen sind keine Rotkreuz-Museen im Sinne dieser Ordnung.
  3. Das Museum verfügt über ein schriftlich niedergelegtes Sammlungskonzept. Das Sammlungskonzept ist mit dem Museumsträger abgestimmt und grundlegend für die Weiterentwicklung der Sammlung.
  4. Das Museum lagert die Sammlungsobjekte sachgerecht und inventarisiert sie. 

§ 5 Zweck und Aufgaben

  1. Die Arbeitsgemeinschaft als Ganzes und ihre Mitglieder im Einzelnen sind bestrebt, mit den ihnen eigenen Möglichkeiten die Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, Aspekte des Humanitären Völkerrechts sowie Geschichte und Gegenwart besonders des Deutschen Roten Kreuzes der inner- und außerverbandlichen Öffentlichkeit nahezubringen.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft berät und unterstützt nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten das Generalsekretariat des Deutschen Roten Kreuzes und die Rotkreuzgliederungen, ebenso externe Institutionen mit Auskünften zur Rotkreuzgeschichte, bei der Vorbereitung von Ausstellungen, Jubiläen u.ä.
  3. Die Mitgliedsmuseen der Arbeitsgemeinschaft suchen die Einbindung in die jeweilige regionale Museumslandschaft. Sie sorgen für die Wahrnehmung des Rotkreuz-Museums in ihrer Region.
  4. Die Arbeitsgemeinschaft betreibt den Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsmuseen und ihre gegenseitige Unterstützung. Sie pflegt den Kontakt zu vergleichbaren ausländischen Rotkreuz-Museen und -Sammlungen.
  5. Die Mitgliedsmuseen der Arbeitsgemeinschaft bilden sich ständig in sie berührende Fragen des Museumswesens weiter und verfolgen die Geschicke des Deutschen Roten Kreuzes. Sie nehmen Weiterbildungsangebote ihrer regionalen Museumsverbände wahr.
  6. Die Mitgliedsmuseen der Arbeitsgemeinschaft machen ihren Bestandskatalog nach Möglich-keit einander zugänglich. Sie leihen nach Maßgabe ihrer Richtlinien und unter Beachtung kon-servatorischer Anforderungen Museumsobjekte untereinander und an andere Institutionen unter Berücksichtigung der im musealen Leihverkehr üblichen Standards aus.

§ 6 Organe / Mitgliederversammlung / Sprechergremium

  1. Organe der Arbeitsgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und das Sprechergremium.
  2. Oberstes Organ der Arbeitsgemeinschaft ist die Mitgliederversammlung, die über alle Belange der Arbeitsgemeinschaft entscheidet. Bei der Mitgliederversammlung verfügt jedes Museum unabhängig von der Zahl seiner Delegierten nur über eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts auf Delegierte anderer Museen ist nicht möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt nach Möglichkeit einmal jährlich. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vertreter. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers der Arbeitsgemeinschaft.
  4. Die Mitgliederversammlung ist das zentrale Gremium der Mitgliedsmuseen zum Erfahrungsaustausch und zur Fortbildung ihrer ehrenamtlichen Leiter. Museen, die drei Jahre in Folge nicht an der Mitgliederversammlung teilnehmen, bringen damit zum Ausdruck, dass sie der Arbeitsgemeinschaft nicht mehr angehören wollen.
  5. Zur Mitgliederversammlung können Gäste und Anwärter auf Mitgliedschaft in der Arbeitsgemeinschaft einladen werden.
  6. Die Arbeitsgemeinschaft wählt aus dem Kreis der Museumsleiter einen Sprecher und zwei Stellvertreter.
  7. Der Sprecher und seine Vertreter regeln untereinander ihre Aufgabenverteilung. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist zulässig.
  8. Das Sprechergremium kümmert sich um die laufenden Geschäfte, insbesondere um die Öffentlichkeitsarbeit. Es erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit. Es wird von den Mitgliedsmuseen über besondere Vorhaben und Ereignisse informiert.

§ 7 Auflösung

  1. Die Arbeitsgemeinschaft gilt als aufgelöst, wenn sie nur noch ein Mitglied hat oder wenn drei Jahre in Folge keine Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
  2. Ein bei der Auflösung bestehendes Barvermögen fällt an eine gemeinnützige Vereinigung. über die der Sprecher entscheidet.

§ 8 Geltung

Diese Ordnung gilt ab dem Datum ihrer Verabschiedung. Die Museen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung bereits Mitglied der Arbeitsgemeinschaft sind, streben im Rahmen ihrer Möglichkeiten danach, die Anforderungen dieser Ordnung umzusetzen.

Diese Geschäftsordnung wurde auf der 15. Jahrestagung der Arbeitsgemeinschaft der deutschen Rotkreuz-Museen in Geislingen am 20. September 2014 einstimmig beschlossen.